Am Arbeitsplatz sind vor allem die Füße häufig einer besonderen Belastung ausgesetzt. Arbeitsschutz ist dabei nicht nur Pflicht, sondern auch eine sinnvolle Art der Unfallprävention. Arbeitssicherheitsschuhe sollen dem Träger Schutz vor vielen besonderen Gefahren, die von außen einwirken, bieten. Aber auch von innen sollte der Schuh die ergonomischen Bedürfnisse des Trägers unterstützen.
Bevor ein Hersteller seine Arbeitssicherheitsschuhe in Serie produziert, müssen diese nach DIN EN ISO 20345 eine sog. Baumusterprüfung bestehen. Es gibt hierfür strenge Vorschriften des Gesetzgebers, damit beispielsweise eine Allukappe genau so viel Druck (KN) aushält wie eine Stahlkappe. Erst wenn alle Anforderungen eingehalten werden, bekommt der Hersteller ein Zertifikat und darf mit der Serienproduktion beginnen.
Menschen mit Schmerzen im Fußbereich und/oder mit Fußfehlformen tragen zur Behandlung orthopädische Einlagen oder bekommen sogar eine bauliche Veränderung am Schuh vom behandelnden Arzt verschrieben (Schuhzurichtung). Wenn aber ein geprüfter Schuh beim Verändern nicht mehr in seiner ursprünglichen Form besteht, ist die Baumusterprüfung erloschen und somit auch der Versicherungsschutz nicht mehr gewährleistet. Für diesen Fall lassen Schuhhersteller eine bestimmte Serie von Schuhen zusätzlich mit diversen Veränderungen prüfen. Dadurch dürfen dann auch Veränderungen an bestimmten Schuhmodellen erfolgen, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren.
Als Vertragspartner dieses Herstellers dürfen dann wir als Orthopädieschuhtechniker den Schuh verändern – wenn dieses Schuhmodell gelistet ist und selbstverständlich die vom Hersteller freigegebenen Materialien verwendet werden. Auch die Einlagen im Schuh haben diese bestimmten Vorgaben.
Nach der Änderung am Schuh bekommen Sie von uns eine Konformitäts-Bescheinigung. Damit sind Sie rechtlich abgesichert, dass alle Maßnahmen im Einklang des Baumusterprüfverfahrens eingehalten wurden.
Allerdings sind Maßnahmen, die den Arbeitsschutz betreffen, keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. In diesem Fall ist ein anderer Kostenträger zuständig. In den Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft fallen sie nur, wenn die Fußprobleme von einem Arbeitsunfall stammen. In den meisten Fällen ist entweder die Bundesagentur für Arbeit oder Ihre Rentenkasse zuständig. Das kommt darauf an, ob Sie schon länger als 15 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben. Übrigens: Orthopädische Maßnahmen an Arbeitssicherheitsschuhen sind nach erteilter Genehmigung des Kostenträgers für den Versicherten komplett kostenlos.
Fazit: Orthopädische Maßnahmen an Arbeitssicherheitsschuhen sind zwar etwas aufwändiger als bei Freizeitschuhen, aber absolut möglich – und notwendig. Mit dem richtigen Antrag bei Ihrem entsprechenden Kostenträger ist auch die Finanzierung des Vorhabens kein Problem. Gerne können wir Sie zu diesem Thema auch unverbindlich persönlich beraten. Mehr Informationen finden Sie auch unter: